
Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht für jedermann, das auch in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert ist. Über Petitionen, die an das Abgeordnetenhaus gerichtet sind, entscheidet grundsätzlich der Petitionsausschuss. Er hat 19 Mitglieder, die allen Fraktionen des Abgeordnetenhauses angehören. Der Petitionsausschuss kontrolliert die Berliner Verwaltung; er nimmt auch Anregungen zur Landesgesetzgebung entgegen. Bei Missständen kann der Ausschuss auch von sich aus tätig werden.
Jedermann, das heißt auch
Auch zu Gunsten Dritter kann man sich an den Petitionsausschuss wenden. Niemandem darf durch die Wahrnehmung des Petitionsrechts ein Nachteil entstehen.
Es gibt keine besonderen Formvorschriften, denn das Petitionsrecht muss mühelos in Anspruch genommen werden können. Allerdings muss die Eingabe schriftlich abgefasst sein sowie Absender und Unterschrift enthalten. Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer an! Ein Anliegen muss erkennbar sein, das eine sachliche Prüfung zulässt. Es erleichtert dem Ausschuss die Arbeit, wenn Kopien von Bescheiden oder anderen wichtigen Unterlagen beigefügt werden.
Bei Eingaben von mehreren Personen oder Gruppen genügen Anschrift und Unterschrift einer Person als Ansprechpartner für den Ausschuss.
Der Petitionsausschuss geht Beschwerden über Behörden, Einrichtungen und Mitarbeiter des Landes Berlin nach. Er kann auch Vorschläge zur Landesgesetzgebung aufgreifen.
Beispiele, wann der Petitionsausschuss nicht tätig werden kann:
Beschwerden über Bundesbehörden oder Bitten zur Bundesgesetzgebung sollten direkt an den:
Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages,
Platz der Republik 1,
11011 Berlin
gerichtet werden.
In der Regel bittet er die zuständige Verwaltung um Stellungnahme zu dem Anliegen. Oft kann schon in diesem Stadium Abhilfe geschaffen werden. Die Behörde erhält nämlich Gelegenheit, bisher unbekannte Tatsachen zu berücksichtigen, Missverständnisse auszuräumen oder Irrtümer zu korrigieren. Zusätzlich kann der Ausschuss Ortsbesichtigungen vornehmen, Akten anfordern sowie Senatsmitglieder und Behördenleitungen anhören. Alle Verwaltungsstellen sind verpflichtet, dem Ausschuss die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Petitionsausschuss kann auch Fachausschüsse und die Fraktionen des Abgeordneten hauses um Stellungnahmen bitten.
Entspricht die Verwaltung nicht von sich aus einem berechtigten Anliegen, empfiehlt der Ausschuss ihr bestimmte Maßnahmen, um dem Missstand abzuhelfen. Der Ausschuss kann auch Beanstandungen aussprechen, aber keine verbindlichen Weisungen erteilen oder gar selbst an Stelle der zuständigen Behörde entscheiden.
Über die Entscheidung des Petitionsausschusses erhält der Petent einen schriftlichen Bescheid.
Anschrift des Petitionsausschusses:
Abgeordnetenhaus von Berlin
Petitionsausschuss
Niederkirchnerstraße 5
10111 Berlin-Mitte
Das Sekretariat des Petitionsausschusses ist
erreichbar
- per Telefon: (0 30) 23 25 14 71 - 14 73
- per Telefax: (0 30) 23 25 14 78
- per e-mail: petmail(at)parlament-berlin.de
Im Internet finden Sie zahlreiche weitere Informationen unter:
?Die Ausschüsse / Petitionsausschuss?.
Petitionsausschuss Berlin
Quelle:
Herausgegeben vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, Referat Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Petitionsausschusses, 4. Auflage 2002
Verantwortlich: Karin Stange und Carol Bosenius
Fotos: Stefan Geiser